Urteil des Obergerichts Zürich NG140014 vom 9. April 2015 E. III/3.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Unerheblich ist, dass in den anderen Konstellationen keine solche Abhängigkeit besteht. Für den Fall (und nur für diesen Fall), dass die Genossenschaft das Mietverhältnis mit dem mietenden Genossenschafter durch Kündigung auflöst, besteht deshalb die vom Bundesgericht in BGE 136 III 65 E. 2.4.1 angesprochene Koppelung zwischen dem Miet- und dem Gesellschaftsverhältnis. Daraus folgt, dass mittels einer einzigen Willensäusserung beide Rechtsverhältnisse aufgelöst werden konnten (Bestätigung von BGE 136 III 65 E. 2.4.1 im Urteil 4A_247/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 3.1).