Mietverhältnis, ist der gleichzeitige (oder vorgängige) Ausschluss aus der Genossenschaft erforderlich (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Statuten, Art. 46 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen zum genossenschaftlichen Mietvertrag). Schliesslich bleibt der - wohl eher seltene - Fall, dass die Genossenschaft eine Person aus der Genossenschaft ausschliesst, nicht aber gleichzeitig das Mietverhältnis auflöst. Sie kann dies zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. In einem solchen Fall hat sie zwei Erklärungen an den Betroffenen zu richten: Zuerst den Ausschluss, später dann die Kündigung des Mietverhältnisses.