Ist hingegen ein Mitglied auch Mieter, verlangen die Statuten in Art. 12 Abs. 1 für den Austritt aus der Genossenschaft auch die Kündigung des Mietvertrages. Hinsichtlich der Kündigung des Mietverhältnisses ist zu unterscheiden: Kündigt der mietende Genossenschafter das Mietverhältnis, wird zwar der gleichzeitige Wunsch auf Austritt aus der Genossenschaft vermutet (Art. 43 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen zum genossenschaftlichen Mietvertrag), eine Weiterführung der Mitgliedschaft ohne den Mietvertrag ist aber möglich. Kündigt hingegen die Genossenschaft das