Die Statuten der Berufungsbeklagten lassen es in Art. 4 Abs. 2 zu, dass auch Mietverträge mit Nichtmitgliedern abgeschlossen werden. Auf der anderen Seite ist es für den Erwerb der Genossenschaftsmitgliedschaft nicht erforderlich, dass man zugleich Mieter einer Genossenschaftswohnung sein muss, denn einzige Voraussetzung bildet gemäss Art. 10 Abs. 1 der Statuten der Erwerb eines Genossenschaftsanteils. Sowohl Miet- als auch Gesellschaftsverhältnis können somit unabhängig voneinander begründet werden. Wurden sie nur einzeln begründet, sind sie logischerweise auch nur einzeln aufzulösen. Ist hingegen ein Mitglied auch Mieter, verlangen die Statuten in Art.