Die Vorinstanz hat sich auf BGE 136 III 65 (= Pra 2010 Nr. 87) gestützt. Nach diesem Präjudiz genügt eine einzige Willensäusserung, wenn zwei Rechtsverhältnisse so miteinander verbunden (gekoppelt) sind, dass das Erlöschen des einen dasjenige des anderen zur Folge hat, indem keines der Verhältnisse unabhängig vom anderen weiterbestehen kann (E. 2.4.1).