Dies macht nur Sinn, wenn die Berufungsbeklagte davon ausgegangen ist, der Berufungskläger sei Mitglied der Genossenschaft. Schliesslich ist der - ordentliche - Anteilschein in Höhe von Fr. 100.-- bis heute nicht zurückbezahlt worden, jedenfalls macht die Berufungsbeklagte nichts Gegenteiliges geltend. Nach dem Ausschluss vom Mai 2017 hat die Berufungsbeklagte somit mehrfach gezeigt, dass sie - wieder - eine Mitgliedschaft des Berufungsklägers angenommen hat. Dass der Berufungskläger aufgefordert worden wäre, eine schriftliche Beitrittserklärung einzureichen, behauptet die Berufungsbeklagte nicht.