Diese Einladung war gemäss der Anrede ausdrücklich an die „Genossenschafterinnen und Genossenschafter“ gerichtet. Es ergibt sich aus der Einladung mit keinem Wort, dass auch Gäste oder Personen, an die nach einem Austritt oder Ausschluss der Anteil noch nicht zurückbezahlt worden ist (so das Argument der Berufungsbeklagten), angesprochen worden sein könnten. Gleiches gilt für das Genossenschafterverzeichnis per Ende 2017). Dieses unterscheidet zwar Mitglieder ohne und mit Projektbindung, nicht aber Personen ohne Mitgliedschaft und nicht zurückbezahltem Anteilschein.