O., N. 10 zu Art. 840 OR). Dies gilt etwa dann, wenn ein Gesellschafter in Kenntnis des beim Eintritt begangenen Formfehlers die Mitgliedschaft fortsetzt (FORSTMOSER, a.a.O., N. 16 zu Art. 840 OR). Analoges muss auch für die Genossenschaft gelten: Setzt sie die Mitgliedschaft fort, obwohl sie den Formmangel kennt, kann sie sich nicht auf den Mangel berufen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Zur ordentlichen Generalversammlung vom 30. April 2018 hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger eine Einladung zugestellt. Diese Einladung war gemäss der Anrede ausdrücklich an die „Genossenschafterinnen und Genossenschafter“ gerichtet.