Ein Gestaltungsrecht kann also ausnahmsweise widerrufen werden. Zudem kann neben einem einseitigen Widerruf der Gestaltungserklärung auch eine zweiseitige Aufhebungsvereinbarung geschlossen werden (PHILIPP JERMANN, Die Ausübung der Gläubigerrechte im Falle eines gültigen Leistungsverzichtes nach Art. 107 Abs. 2 OR: Zeitpunkt und Widerrufbarkeit, 2003, Rz. 186). Vorliegend macht der Berufungskläger geltend, mit dem Schreiben des Vorstandes der Berufungsbeklagten vom 28. September 2017, wonach die Kündigung rückgängig gemacht werde, sei er auch wieder in die Genossenschaft aufgenommen worden. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben.