Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Damit ist sie auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Daraus folgt, dass bei der Festsetzung der der Beschwerdeführerin zustehenden Parteientschädigung die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist. Der Zuschlag von 7.7% auf der von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung von Fr. 7'869.05 beläuft sich auf Fr. 605.90. Insgesamt hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 8‘474.95 zu entschädigen. Nur am Rande sei festgehalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen