Einer obsiegenden Partei sind unter dem Titel „Parteientschädigung“ u.a. die Kosten der berufsmässigen Vertretung zu ersetzen (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Vertretung bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO). Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist auf die Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) abzustellen. Diese schreibt in Art. 3 vor, dass sich die Entschädigung aus einem Honorar und den Barauslagen zusammensetze und die Mehrwertsteuer als Zuschlag in Rechnung gestellt werde.