AR GVP 32/2020 Nr. 3789 Parteientschädigung. Mehrwertsteuer. Kann von einer Partei die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, kann im Kanton Appenzell Ausserrhoden der Zuschlag für die Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) in Rechnung gestellt werden. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 01.10.2020, ERZ 20 26