Von der Verknüpfung der Weisung mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) wird angesichts der Zustimmung der Eltern zum Antrag des Kindesvertreters abgesehen. Es versteht sich von selbst, dass die Vertraulichkeit der Therapiegespräche für den angestrebten Erfolg der Therapie unabdingbar ist. Die Informationen aus der Familientherapie dürfen nicht in einen (anschliessenden) Gerichtsprozess einfliessen, weil die Eltern sich sonst strategisch verhalten und das Prinzip der Offenlegung missachten (vgl. CAROLINE MÖHRLE, Mediation und mediative Techniken in der Hand des staatlichen Richters im revidierten Scheidungsrecht, AJP 1999 S. 1548).