Es ist denkbar, dass im Rahmen einer Familientherapie der Bedarf für Einzeltherapien der Eltern klar hervortritt. Es ist dann zu erwarten, dass die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte die notwendigen Schritte selbst - auch ohne gerichtliche Anordnung - gehen. Bezüglich des Abgleichs der Rollen der Eltern hat die Gutachterin eine ungeklärte Fragestellung erkannt. Auch dieser Punkt kann in einer Familientherapie einer Lösung zugeführt werden. Zudem wird es darum gehen, den vorliegenden Entscheid und seine Umsetzung gemeinsam anzugehen.