4.1.3 Bei einer Familientherapie geht es unter anderem um die Kommunikation zwischen den beteiligten Personen. Die Kommunikation soll verändert und damit die Beziehungen innerhalb der Familie verbessert werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.3). Diesbezüglich besteht im Familiengefüge F.-G. ein Bedarf, was auch die Eltern anerkennen, indem sie dem Antrag des Kindesvertreters zustimmen. Die Gutachterin hat erwähnt, die Kindseltern seien noch in ihrem Trauerprozess verhangen und ihre Diskussionen über Lösungsalternativen wirkten entlang eigener Bedürfnisse verzerrt.