Wo die Anordnung einer Beistandschaft im Sinne von Abs. 1 und/oder 2 nicht genügt, kann die elterliche Sorge entsprechend beschränkt werden, mithin die konkurrierende Vertretungsmacht von Eltern und Beistand ausgeschlossen werden. Die Beschränkung der elterlichen Sorge kann sich auf Teile oder den gesamten dem Beistand übertragenen Aufgabenbereich beziehen und ist angezeigt, wo die Eltern wenig kooperativ sind und Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen (derselbe, a.a.O., N. 20 zu Art. 308 ZGB). Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist indes der behördliche Eingriff auf das nach den konkreten Umständen Nötige zu beschränken.