308 Abs. 2 ZGB können begleitende Anordnungen auch der Organisation des persönlichen Verkehrs und der psychischen Verarbeitung der Trennung durch die betroffenen Kinder dienen (derselbe, a.a.O., N. 12 zu Art. 308 ZGB). Wo die Anordnung einer Beistandschaft im Sinne von Abs. 1 und/oder 2 nicht genügt, kann die elterliche Sorge entsprechend beschränkt werden, mithin die konkurrierende Vertretungsmacht von Eltern und Beistand ausgeschlossen werden.