Voraussetzung für die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB ist auch hier eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls. Dabei ist die Gefährdung durch Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts umso eher anzunehmen, je sensibler und schutzbedürftiger ein Kind ist (BGE 108 II 372 E. 1). Ein Verschulden eines Elternteils ist nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_131/2021 vom 10. September 2021 E. 4.2.1). Aufgabe des Beistands ist es, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen (Art. 308 Abs. 1 ZGB), ohne jedoch Entscheidungsbefugnisse zu haben. Gemäss Art. 308 Abs. 2