310 ZGB anzuordnen. Die Erziehungsaufsicht entspricht nicht der Intensität der Erziehungsbeistandschaft, da bei ersterer die Eltern ihre Rechte und Pflichten nach wie vor autonom ausüben, wohingegen den Eltern durch die Erziehungsbeistandschaft zumindest Teile ihrer Befugnisse insofern entzogen werden, als eine Zusammenarbeitspflicht mit dem Beistand besteht (derselbe, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 307 ZGB). Gemäss Art. 308 ZGB ordnet das Gericht eine Erziehungsbeistandschaft an, sofern es die Verhältnisse erfordern. Dies ist in der Praxis vor allem bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern der Fall. Voraussetzung für die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art.