Massnahmen sind nach der Stärke des Eingriffs abgestuft: die unterste Stufe des Interventionssystems bilden die Erteilung von Ermahnungen und Weisungen sowie die Überwachung (die sogenannte Erziehungsaufsicht) gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB (PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018. N. 2 und 14 ff. zu Art. 307 ZGB). Wo diese Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls nicht ausreichen, ist eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB oder der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 ZGB anzuordnen.