Jusletter 14. Februar 2022 Ziffer 5.1.5; BGE 147 III 121 E. 3.2.3), ist höher als beim Berufungsbeklagten. Gegen A. spricht der von den Kindern gegenüber dem Kindesvertreter geäusserte Wunsch, in B. wohnen zu wollen. Weil die Kinder jünger als zwölf Jahre und damit noch nicht urteilsfähig sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_192/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1), kommt ihrem Wunsch nur ein geringes Gewicht zu. Auch die Gutachterin hat darauf hingewiesen, aufgrund des Entwicklungsalters dürfte die Entscheidung, wo die Kinder wohnen und zur Schule gehen sollen, nicht allein auf den Willen der Kinder abgestützt werden. Insgesamt neigt sich die Waagschale leicht auf die Seite von A