Es lassen sich keine Argumente finden, die klar für den einen oder anderen Ort sprechen würden. Die etwa hälftige - symmetrische - Betreuung der Kinder führt zu einem etwa hälftigen Aufenthalt der Kinder in A. und B. Allein aus dem Umfang der Betreuung lässt sich nicht ableiten, zu welchem Ort die Kinder die engere Beziehung haben. Hier ist anzufügen, dass das Bundesgericht der Meinung ist, der längere Aufenthalt eines Kindes an einem Ort führe nicht zwingend zur Annahme des Lebensmittelpunktes (Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2021 vom 7. September 2021 E. 4.2). Mit Blick auf das Alter der Kinder (5;10 und 7;10 Jahre) spielt der Aspekt der Peergroup noch keine grosse Rolle.