Sodann ist festzuhalten, dass der Frage des Wohnsitzes nicht nur symbolische Bedeutung zukommt. Mit dem Wohnsitz sind verschiedene Rechtsfolgen verknüpft. Vorliegend steht der Ort der Beschulung im Vordergrund. Dabei wird nicht übersehen, dass nach Art. 20 Abs. 1 Schulgesetz (bGS 4211.0) die Schulpflicht in der Gemeinde zu erfüllen ist, in der sich der Lernende ständig aufhält. Bei hälftiger Betreuung des Kindes an zwei verschiedenen Orten ergibt sich das Erfordernis für eine Einigung der Eltern oder einen behördlichen Entscheid.