3.3 Eingangs ist festzuhalten, dass die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit beider Elternteile zu respektieren ist (BGE 142 III 481 E. 2.5). Die Berufungsklägerin durfte deshalb beschliessen, von A. nach B. zu ziehen. Die Motive des Wegzugs der Mutter stehen somit nicht zur Debatte.