O., N. 1g S. 572 zu Art. 176 ZGB) legen überzeugend dar, dass insbesondere auch die Zeit der Fremdbetreuung demjenigen Elternteil anzurechnen ist, der für diese Zeit die Betreuungsverantwortung trägt. Seite 1/4 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3838