Es drängt sich auf, die gesamte Zeit zu berücksichtigen, also unabhängig davon, ob sie in die Nacht oder die Schulzeit fällt. Dafür sprechen zunächst Gründe der Praktikabilität, sodann aber auch der Umstand, dass der Elternteil, dem die Betreuung in der Nacht- und in der Schulzeit grundsätzlich obliegt, die Verantwortung für das Kind trägt und entsprechende Dispositionen treffen muss (persönliche Aufsicht, Kinderhütedienst bei Abwesenheit, Erreichbarkeit bei Notfällen etc.). MAIER/VETTERLI (a.a.O., N. 1g S. 572 zu Art.