BGE 142 III 612 E. 4.3) und damit stillschweigend vorausgesetzt, dass auch für diese Altersgruppe die Betreuung gleichmässig auf die Eltern aufgeteilt werden kann. MONIKA LEUENBERGER (Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, FamPra 2019 S. 1106) dagegen sieht bei Kindern bis 5 Jahren die Möglichkeit eines Entwicklungsrisikos. ULRICH RAKE (in: Johannsen/Henrich/ Althammer [Hrsg.], Familienrecht, München 7. Aufl. 2020, N. 47 S. 1220 zu § 1684 BGB) vertritt in Deutschland ebenfalls die Auffassung, bei Säuglingen und Kleinkindern komme ein Wechselmodell im Hinblick auf die sensible Phase der frühen Bindungsentwicklung regelmässig nicht in Betracht.