Aus den Erwägungen: 2.9 Die Berufungsklägerin ist sodann der Auffassung, die beiden Kinder seien zu jung für eine alternierende Obhut. In der schweizerischen Literatur und Rechtsprechung finden sich nur wenige Hinweise darauf, die Anordnung der geteilten Obhut hänge von einem Mindestalter der Kinder ab. Es wird immer wieder auf die Situation von Säuglingen und Kleinkindern eingegangen (vgl. etwa MAIER/VETTERLI, in: FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, N. 2c S. 577 zu Art. 176 ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.3) und damit stillschweigend vorausgesetzt, dass auch für diese Altersgruppe die Betreuung gleichmässig auf die Eltern aufgeteilt werden kann.