AR GVP 34/2022 Nr. 3838 Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ZGB); alternierende Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Ein Mindestalter für die Anordnung der alternativen Obhut gibt es in der Schweiz nicht (E. 2.9). Betreuungsquoten. Dabei ist die gesamte Zeit, die das Kind beim einen Elternteil verbringt, zu berücksichtigen, nicht nur diejenige in wachem Zustand oder zu Hause (E. 2.18). Wohnsitz der Kinder bei alternativer Obhut. Im konkreten Fall angewendete Kriterien (E. 3.3). Anordnung Familientherapie (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Stufenfolge möglicher Kindesschutzmassnahmen und Anordnung im konkreten Fall (E. 4.1). Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 21.09.2022, ERZ 20 19 und ERZ 21 36