Nach dem üblichen Begriffsverständnis handelt es sich bei vorsorglichen Massnahmen um die verbindliche Anordnung eines Rechtspflegeorgans im Rahmen eines Zivilprozesses, die kurzfristig entweder Rechtsgefährdung abwendet oder sofortigen Regelungsbedarf befriedigt und zudem nur während einer beschränkten Zeit, namentlich vor oder während der Dauer eines Verfahrens zur Hauptsache, gilt (URS H. HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 43 zu Art. 315 ZPO). Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Januar 2019 entspricht diesen Vorgaben und fällt damit unter Art. 308 Abs. 1 lit.