1.1.2 Es stellt sich somit die weitere Frage nach dem Rechtsmittel. Im bereits erwähnten Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts vom 31. August 2015 (AR GVP 27/2015 Nr. 3659) wurde der vorsorgliche Entscheid über die Obhutszuteilung und die Besuchsrechtsregelung als berufungsfähig erkannt. Gibt es Gründe, bei der vorläufigen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zu einem anderen Schluss zu kommen? Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beruft sich auf die Reversibilität eines solchen Entscheids und verneint die Berufungsfähigkeit (Urteil 400 14 232 vom 29. Oktober 2014, in: CAN 2015 S. 101 ff und ZZZ 2014/2015 S. 205).