Nur bei der Anerkennung von Unterschieden machen zwei Verfahren einen Sinn. Zusammenfassend ist die vorläufige Regelung des Unterhalts innerhalb eines Eheschutzverfahrens als zulässig zu erachten. Nochmals zu betonen ist, dass damit eine Beschränkung der Beweismittel und ein herabgesetztes Beweismass verbunden sind.