dig abgeklärt ist. Sind die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen, kann direkt der Hauptentscheid ergehen und es besteht kein Bedarf an vorläufigen Anordnungen. Vorläufige Anordnungen und die Hauptentscheide (im Eheschutz) basieren also auf unterschiedlichen Fundamenten. Weil Eheschutzentscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als vorsorgliche Massnahmen (im Sinne der Art. 261 ff ZPO gelten), muss es sich somit bei vorläufigen Anordnungen im Eheschutzverfahren um etwas anderes handeln. Daraus ist zu schliessen, dass die Bestimmungen in Art. 261 ff ZPO nur mittelbar anwendbar sind, womit der Einschränkung gemäss Art. 262 lit. e ZPO keine Bedeutung zukommt.