ZOGG und der vorherrschenden Lehre ist zu folgen. Der auch vom Obergericht Zürich anerkannte Bedarf an Regelungsmöglichkeiten für lange Eheschutzverfahren ist evident. Der Eheschutzrichter wird nur dann vorläufige Anordnungen treffen, wenn er in der Hauptsache noch nicht entscheiden kann, weil der Sachverhalt noch nicht vollstän- Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3766