Hierbei handle es sich nicht um eine Gesetzeslücke, sondern um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Dem hält SAMUEL ZOGG (a.a.O., S. 84) entgegen, bei Unterschieden hinsichtlich der Beweismittelbeschränkung und des Beweismasses zwischen dem Hauptverfahren und dem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen könne eine gesetzliche Grundlage für vorsorglich zuzusprechende Unterhaltsbeiträge in den Art. 173, 176 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. 176 Abs. 3 ZGB erblickt werden. Ferner sei auch eine analoge Anwendung der Art. 303 ZPO bzw. Art. 284 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 276 ZPO möglich. Der Meinung von SAMUEL ZOGG und der vorherrschenden Lehre ist zu folgen.