Es nimmt Bezug auf Art. 262 lit. e ZPO, der eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage verlange, eine solche aber - anders als im Scheidungs- (Art. 276 ZPO) und im selbständigen Kinderunterhaltsverfahren (Art. 303 ZPO) - für das Eheschutzverfahren (Art. 271 ff ZPO) nicht gegeben sei. Hierbei handle es sich nicht um eine Gesetzeslücke, sondern um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers.