In seinem Urteil 5A_212/2012 vom 15. August 2012 (in: SZZP 1/2013 S. 27 f; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_870/2013 vom 28. Oktober 2014, in: ius.focus 3/2015 S. 22 und SZZP 1/2015 S. 45 f) hat es im Rahmen einer Beschwerde gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Entscheid festgehalten, es sei nicht aussichtslos, in einem Eheschutzverfahren eine vorsorgliche Massnahme auf Zahlung von Unterhalt zu verlangen. Es hat dabei Bezug genommen auf die Literatur, in der die Frage mehrheitlich bejaht wird. Sechs Jahre später kann festgestellt werden, dass die Lehre an ihrer Meinung immer noch festhält (vgl. die Nachweise bei SAMUEL ZOGG, „Vorsorgliche“