1.1.1 In einem in der AR GVP (27/2015 Nr. 3659) publizierten Entscheid vom 31. August 2015 hat der Einzelrichter des Obergerichts die vorsorgliche Regelung der Obhut und des Besuchsrechts für die Dauer eines Eheschutzverfahrens als zulässig erkannt. Ausdrücklich offen gelassen wurde, ob auch vorsorgliche Anordnungen zum Unterhalt möglich sind. Das Bundesgericht hat diese Frage - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. In seinem Urteil 5A_212/2012 vom 15. August 2012 (in: SZZP 1/2013 S. 27 f;