AR GVP 31/2019, Nr. 3766 Vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren. In Fortführung von AR GVP 27/2015 Nr. 3659 werden vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren (auch) mit Bezug auf Kinderunterhaltsbeiträge als zulässig erachtet. Vorsorgliche Massnahmen über Unterhaltsbeiträge im Rahmen eines Eheschutzverfahrens sind unter Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO zu subsumieren. Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts, 27.05.2019, ERZ 19 4