das Gericht des Betreibungsortes ist dafür nicht notwendig. Damit ergibt sich ein Zusammenhang zwischen den Verfahren vor Kreisgericht St. Gallen und vor Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden. Es ist zweckmässig, den Ausgang des zuerst beim St. Galler Gericht eröffneten Verfahrens abzuwarten. Es liegt nicht der von der Beschwerdeführerin angerufene Fall der klaren Unzuständigkeit des zuletzt angerufenen Gerichts vor. Mithin hat die Vorinstanz zu Recht die Sistierung seines Verfahrens verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Seite 3/3