St. Gallen wäre aber eben von der Ungültigkeit oder Nichtanwendbarkeit der von den Parteien am 22. August 2012 vereinbarten Gerichtsstandsklausel auszugehen. Für den Fall, dass das Kreisgericht St. Gallen auf die Klage nach Art. 85a SchKG eintritt, ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass dann das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden auf die Aberkennungsklage nicht eintreten kann (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Anzufügen ist, dass es - wie oben unter E. 2.3 dargelegt - für die betreibungsrechtlichen Wirkungen der Klage nach Art. 85a SchKG genügt, wenn die Klage von einem Schweizer Gericht behandelt wird; das Gericht des Betreibungsortes ist dafür nicht notwendig.