Sollte ein solcher Entscheid rechtskräftig werden, allenfalls sogar nach einer letztinstanzlichen Prüfung durch das Bundesgericht, ergäbe sich für das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die Situation, dass es seine Zuständigkeit wohl bejahen müsste, weil eine Aberkennungsklage grundsätzlich am Betreibungsort bzw. am Sitz der beklagten Schuldnerin - und damit im Kanton Appenzell Ausserrhoden - einzureichen ist. Davon könnte nur abgewichen werden, wenn eine anderslautende Gerichtsstandsvereinbarung bestehen würde. Nach einem Nichteintretens-Entscheid des Kreisgerichts