2.4 Die Zuständigkeit des Kreisgerichts St. Gallen für die Beurteilung der bei ihm eingereichten Klage nach Art. 85a SchKG lässt sich allein auf den im Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 vereinbarten Gerichtsstand St. Gallen stützen. Verneint das Kreisgericht seine Zuständigkeit, muss es von der Ungültigkeit oder Nichtanwendbarkeit der Gerichtsstandsklausel ausgehen. Sollte ein solcher Entscheid rechtskräftig werden, allenfalls sogar nach einer letztinstanzlichen Prüfung durch das Bundesgericht, ergäbe sich für das Kantonsgericht