Es liegt also ein eurointernationales Verhältnis mit einer Prorogation vor. Die örtliche Zuständigkeit für die Behandlung der Aberkennungsklage bestimmt sich im internationalen Verhältnis nach den allgemeinen Vorschriften des LugÜ (VOCK/MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2012, S. 144; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 38 zu Art. 83 SchKG). In Frage kommen vorliegend der vereinbarte Gerichtsstand (Art. 23 LugÜ) und der ordentliche Gerichtsstand am Sitz der Beschwerdegegnerin (Art. 2 LugÜ). Der zweite Gerichtsstand ist in casu identisch mit dem Betreibungsort.