2010, N. 9 zu Art. 85a SchKG). Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ist von folgenden Verhältnissen auszugehen: Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in München. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in Herisau. Die Beschwerdeführerin hat die Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin an deren Sitz in Herisau eingeleitet. Die Parteien haben im Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 als Gerichtsstand St. Gallen vereinbart. Es liegt also ein eurointernationales Verhältnis mit einer Prorogation vor.