2.3 Vorbetrachtung: Im Fokus stehen zwei Verfahren: Einerseits eine Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG, die die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eingereicht hat, und andererseits eine beim Kreisgericht St. Gallen erhobene Klage nach Art. 85a SchKG (Klägerin: Beschwerdegegnerin, Beklagte: Beschwerdeführerin). Beide Klagen haben das gleiche materiellrechtliche Prozessthema, nämlich den Bestand bzw. Nichtbestand einer Forderung aus dem Aktienkaufvertrag. Die materielle Rechtskraft im einen Verfahren ist im anderen zu berücksichtigen (BODMER/ BANGERT, in: Basler Kommentar, SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 9 zu Art. 85a SchKG).