ZPO aus der früheren Rechtshängigkeit. Trete das Kreisgericht St. Gallen auf die ihm unterbreitete Klage nicht ein, beeinflusse dies das Ausserrhoder Verfahren nicht, weil aufgrund der vorliegenden Gerichtsstandsvereinbarung die Aberkennungsklage nicht im Kanton Appenzell Ausserrhoden erhoben werden könne.