Die Beschwerdeführerin lässt dagegen einwenden, der Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen habe keinen Einfluss auf die Frage der Zulässigkeit der Aberkennungsklage. Sowohl bei einem Eintreten als auch bei einem Nichteintreten des St. Galler Gerichts auf die Klage nach Art. 85a SchKG könne auf die Aberkennungsklage nicht eingetreten werden. Im Falle des Eintretens ergebe sich dies gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO aus der früheren Rechtshängigkeit.