O., N. 1 zu Art. 126 ZPO). Ist die Unzuständigkeit des zuletzt angerufenen Gerichts klar, kann dieses ohne weiteres direkt einen Nichteintretensentscheid fällen (W EBER, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 ZPO). 2.2 Die Vorinstanz hat die Sistierung im Wesentlichen damit begründet, die Zuständigkeitsfrage stelle sich vor beiden involvierten Gerichten. Nach der Klärung dieser Frage durch das Kreisgericht St. Gallen werde im Aberkennungsverfahren über das Eintreten auf die Klage zu entscheiden sein.