2016, N. 4 zu Art. 126 ZPO). Es sei darauf hingewiesen, dass Art. 372 Abs. 2 ZPO im Verhältnis zwischen Schiedsgerichten und staatlichen Gerichten ausdrücklich die Aussetzung des Verfahrens durch das später angerufene Gericht bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage durch das zuerst angerufene Gericht vorschreibt (im gleichen Sinne Art. 27 und 28 LugÜ sowie Art. 9 Abs. 1 IPRG). Zwar wurde die analoge Bestimmung in Art. 35 GestG zum Kompetenzkonflikt zwischen staatlichen Gerichten nicht in die ZPO aufgenommen, Art. 126 ZPO deckt aber auch diesen Fall ab (W EBER, a.a.O., N. 5 zu Art.